Offshore PV-Anlagen
Solaranlagen auf dem Wasser – innovative Energieversorgung für Regionen mit begrenztem Land für mehr Nachhaltigkeit.
Immer mehr Haus- und Grundstückseigentümer entscheiden sich, auf den Dächern ihrer Eigenheime oder Carports Photovoltaikanlagen zu installieren.
Die Ende 2022 in Kraft getretene Änderungen für das Jahressteuergesetz hat jedoch viele PV-Anlagen Betreiber verunsichert. Wie sich diese neuen steuerlichen Bestimmungen in der Praxis auswirken erfahren Sie hier.
Gemäß den neuen Regelungen im Jahressteuergesetz von 2022 werden Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen, die Vergütungen für die Einspeisung des erzeugten Stroms ins Netz eines Energieversorgers erhalten, nicht mehr als gewerbliche Unternehmer betrachtet. Früher mussten alle PV-Anlagen Betreiber die überschüssigen Sterom einspeisten, bei Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) sowie die Anlage G ausfüllen, um ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu versteuern.
Doch mit der Klärung im Jahressteuergesetz 2022 wurden die Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen als steuerfrei nach §3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingestuft. Diese Steuerfreiheit gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.
Im Klartext bedeutet das, dass Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen, die eine Vergütung für den eingespeisten Strom erhalten, nun von der Steuerpflicht für diese Einnahmen befreit sind. Sie müssen diese Einkünfte nicht mehr in ihrer Einkommensteuererklärung angeben und folglich keine Einkommensteuer darauf entrichten.
Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen gilt für PV-Anlagen, die entweder auf Einfamilienhäusern einschließlich Nebengebäuden oder auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sind. Die Bruttoleistung der PV-Anlage darf bis zu 30 Kilowattstunden (peak) betragen. Ebenso wird die Steuerbefreiung auch für PV-Anlagen auf sonstigen Gebäuden wie beispielsweise Carports gewährt, sofern sie eine installierte Bruttoleistung von bis zu 15 Kilowattstunden (peak), laut Stammdatenregister aufweisen.
Damit Sie von dieser Steuerbefreiung profitieren können, müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Ihre Photovoltaikanlage die genannten Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, Sie müssen entsprechende Belege oder Unterlagen vorlegen, die bestätigen, dass Ihre Anlage auf einem der berechtigten Gebäude installiert ist und die Leistung innerhalb der festgelegten Grenzen liegt.
Wenn Ihre Photovoltaikanlage die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung erfüllt, sind Sie ab dem Steuerjahr 2022 nicht mehr verpflichtet, die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage dem Finanzamt zu melden. Das bedeutet, dass Sie in Ihrer Steuererklärung die Anlagen EÜR und G nicht mehr ausfüllen müssen.
Ab Steuerjahr 2022 dürfen Sie, die Gewinne die Ihre PV-Anlage erwirtschaftet steuerfrei behalten. Es gibt jedoch einen kleinen Nachteil: Da die Einnahmen steuerfrei sind, können Sie Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der PV-Anlage stehen, nicht mehr steuermindernd geltend machen.
Einfach ausgedrückt: Falls Sie bisher Verluste mit Ihrer Photovoltaikanlage erlitten haben und diese Verluste steuersparend mit anderen Einkünften verrechnet haben, müssen Sie seit dem 1. Januar 2022 den bitteren Beigeschmack akzeptieren und auf die Steuererstattung verzichten.
Seit dem 1. Januar 2022 sind nicht nur die Einnahmen aus der Einspeisevergütung befreit, sondern auch die Stromentnahmen für den privaten Verbrauch. Bisher mussten diese Stromentnahmen als Einnahmen versteuert werden. Das bedeutet, dass Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen den selbst verbrauchten Strom aus der PV-Anlage nicht als Einnahmen in ihrer Steuererklärung angeben müssen und somit ab ab 01. Januar 2022 von der Einkommenssteuer befreit sind.
Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt ausschließlich für die Einkommensteuer und nicht für die Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass Sie weiterhin eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Nur wenn Sie einen Antrag auf Erfassung als Kleinunternehmer nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes stellen und Ihre Umsätze weniger als 22.000 Euro pro Jahr betragen, können Sie auf die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verzichten.
Diese Regelung gilt jedoch nur für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 installiert wurden. Wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch genommen haben, wird die Gutschrift des Netzbetreibers für die Einspeisung des erzeugten Stroms weiterhin Umsatzsteuer ausweisen.
Die in dieser Gutschrift enthaltene Umsatzsteuer muss daher in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfasst und die entsprechende Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Dies gilt auch für Stromentnahmen die für den Eigenverbrauch verwendet wurden.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen der Umsatzsteuersatz von null Prozent. Das bedeutet, dass Käufer keine Umsatzsteuer mehr bezahlen müssen. Diese Regelung betrifft nicht nur die Installation der Photovoltaikanlage selbst, sondern auch die Lieferung von Komponenten, die mit der PV-Anlage zusammenhängen, wie zum Beispiel Stromspeicher.
Der Null Prozent Umsatzsteuersatz kommt zur Geltung, wenn eine Photovoltaikanlage zusammen mit ihren Komponenten an den Betreiber der Anlage ausgeliefert wird. Des weiteren muss die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Eigenheimen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden sowie Gebäuden, die für gemeinwohlorientierte Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden.
Außerdem darf die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister betragen.
Nein, der Null Prozent Umsatzsteuersatz gilt ausschließlich für den Kauf von PV-Anlagen die nach dem 01. Januar 2023 installiert wurden. Auf die Umsatzsteuer für den an Netzbetreiber ausgelieferten oder selbst verbrauchten Strom findet diese Regelung zunächst keine Anwendung. Daher sollten sie direkt nach dem Kauf beim Finanzamt die Kleinunternehmer-Regelung beantragen. Danach hat sich für sie das Thema Umsatzsteuer für Ihre PV-Anlage endgültig erledigt.
Hier entscheidet welche Verpflichtungen für den Verkäufer im Kaufvertrag vereinbart wurden.
Wurde vereinbart, dass der Verkäufer die Anlage installieren muss, ist das Datum der vollständigen Installation maßgeben. Wurde nur eine Lieferung vereinbart ohne, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Solaranlage auch zu installieren, ist das Datum der vollständigen Lieferung maßgebend.
Beispiel 1: Eine PV-Anlage wurde am 01.Juli 2022 gekauft. Der Verkäufer war nicht verpflichtet die Anlage zu installieren. Die vollständige Lieferung der PV-Anlage erfolgte am 15. Dezember 22. Somit muss der Käufer die komplette Umsatzsteuer aufkommen. Wäre die PV-Anlage erst nach dem 01. Januar 2023 geliefert worden, hätte der Käufer sich die Umsatzsteuer gespart.
Beispiel 2: Eine PV-Anlage wurde am 01. August 2022 gekauft. Es wurde vereinbart, dass der Verkäufer auch für die Installation der Anlage verpflichtet ist. Die PV-Anlage wurde am 05. Dezember vollständig geliefert. Installiert wurde sie aber erst am 16.01.2023. In diesem Fall profitiert der Käufer und muss keine Umsatzsteuer bezahlen.
M. Eberhardt unterstützt Sie gerne bei ihrem nächsten Photovoltaik Projekt. Von der Planung über die Umsetzung bis zur Anmeldung beim Energieversorger sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner.
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