Photovoltaik Installateur für Fellbach
Als Photovoltaik Installateur für Fellbach sind wir auf PV-Anlagen für Privathaushalte und Unternehmen spezialisiert. Photovoltaik vom Meisterbetrieb.
Die Bundesregierung hat das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Für Photovoltaik-Anlagen Betreiber enthält es umfassende Änderungen die ab dem Jahr 2023 in Kraft treten. Darunter die Befreiung der Mehrwertsteuer- und der Einkommenssteuerpflicht.
Das Ziel der Bundesregierung ist der massive Ausbau der erneuerbaren Energien. Die neuen Regelungen richten sich klar an private Eigenheimbesitzer. Das Ausbauziel sind 22 Gigawatt Leistung die aus erneuerbarer Energie erzeugt wird.
Ab dem 01.01.2023 wird auf Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaik-Anlagen keine Mehrwertsteuer mehr erhoben.
Die neue Regelung hinsichtlich der Mehrwertsteuer auf Photovoltaik-Anlagen bedeutet, dass der Photovoltaik-Installateur dem Kunden künftig eine Rechnung stellt, die den Nettopreis zuzüglich 0 Prozent Mehrwertsteuer enthält. Für den Verbraucher bedeutet das eine direkte Ersparnis von 19 Prozent. Diese Regelung gilt für alle Photovoltaik-Anlagen die nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden.
Alle Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage sind ab dem 01.01.2023 nicht mehr Einkommenssteuerpflichtig. Diese Regelung gilt für alle PV-Anlagen auf Einfamilienhäuser, die die Leistungsgrenze von 30 kWp nicht übersteigen. Bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 15 kWp je Wohneinheit. Die Regelung gilt für neu Alt- und Neuanlagen und ist bereits im noch laufenden Steuerjahr 20222 anwendbar. Der einzige Nachteil ist, dass Kosten und Abschreibungen, die im Zusammenhang mit der PV-Anlage anfallen, nicht mehr geltend gemacht werden können.
Besonders profitabel ist der Wegfall der Einkommenssteuer für Betreiber älterer PV-Anlagen, die noch die alten Einspeisevergütungen erhalten. Durch die Einsparung der Einkommensteuer erhöht sich deren finanzieller Gewinn aus der PV-Anlage deutlich. Dies bedeutet wiederum eine schnellere Amortisation der PV-Anlage.
PV-Anlagen die sich gerade noch im Bau befinden sollten erst nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden. Für PV-Anlagen die noch im Jahre 2022 fertiggestellt werden, können die 0 Prozent Mehrwertsteuer auf Photovoltaik-Anlagen Regelung nicht angewendet werden.
Die Mehrwertsteuer die sie für Rechnungen aus dem Jahre 2022 bezahlt haben erhalten sie zurück. Die bereits bezahlte Mehrwertsteuer wird ihnen in der Endrechnung abgezogen. Voraussetzung dafür ist, dass die PV-Anlage nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wird und dementsprechend auch die Endrechnung datiert ist.
Alle PV-Anlagen die im Jahre 2022 fertiggestellt und abgerechnet wurden haben keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer.
Auch PV-Anlagenbetreiber die ihre PV-Anlage bereits seit längerem im Betrieb haben profitieren von der 0 Prozent Mehrwertsteuer. Die Erweiterung einer PV-Anlage mit weiteren Komponenten wie beispielweise einem Stromspeicher ist ab dem 01.01.2023 mehrwertsteuerfrei. Auch der Austausch von Komponenten oder anfallende Reparaturen sind von der Mehrwertsteuer befreit.
Der erzeugte Strom kann entweder selbst verbraucht oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon.
Durch die Steuererleichterungen ist die Installation von PV-Anlagen noch um einiges attraktiver geworden als sie es ohnehin schon war. Es ist mit einer deutlich erhöhten Nachfrage an PV-Anlagen und Komponenten zu rechnen. Daher sollte man die Installation einer PV-Anlage besser frühzeitig in Auftrag geben.
Als ihr erfahrener Photovoltaik-Installateur stehen wir ihnen gerne zur Verfügung und beraten sie umfassend zu ihrer neuen PV-Anlage und klären sie auch über weitere Vergünstigungen und Förderungen auf.
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